1. Geltungsbereich und Änderungen dieser Geschäftsbedingungen
1.1 Der Geltungsbereich dieser Geschäftsbedingungen gilt für alle Lieferungen der Genossenschaft an Käufer (Firmen, Vereine und Verbraucher) falls keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbart worden sind, z. B. bei Mitwirkung eines Weinkommissionärs. Dies betrifft ebenso zukünftige Geschäftsabschlüsse. Die nachstehenden Bedingungen sind maßgebend, ebenso die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Das gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.
1.2 Änderungen in unseren Geschäftsbedingungen werden den Vertragspartnern in Textform bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht in Textform den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die Genossenschaft absendet.
2. Vertragsabschluss
2.1 Alle Angebote sind freibleibend. Sie richten sich an die von der Genossenschaft festgelegten Abnehmergruppen. Mit Erscheinen einer neuen Preisliste verlieren vorangegangene Preislisten ihre Gültigkeit.
2.2 Wenn Verträge mit Unternehmen vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens der Genossenschaft maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.
3. Lieferung
3.1 Für Lieferung gelten die Liefer- und Zahlungsbedingungen der Genossenschaft.
3.2 Die Genossenschaft ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Käufer zumutbar ist. Sind Abruflieferungen vereinbart, so hat der Käufer innerhalb angemessener Frist abzurufen.
3.3 Die Lieferung erfolgt baldmöglichst, sofern nicht eine bestimmte Lieferfrist oder ein Liefertermin vereinbart ist.
3.4 Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegungen, Streik extreme Witterungsbedingungen (z. B. Hitze, Hagel, Frost oder Frostgefahr) oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten der Genossenschaft – unmöglich oder im Sinne des §275 Abs.2 BGB übermäßig erschwert, so wird die Genossenschaft für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Dies berechtigt die Genossenschaft auch, vom Vertrag zurückzutreten, wenn und soweit ihr eine Erfüllung des Vertrages nicht mehr zumutbar ist. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der Genossenschaft seitens ihrer Vorlieferanten ist die Genossenschaft von ihren Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr benötigten Hilfs- und Betriebsstoffe getroffen und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich, in diesem Falle ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Unternehmer abzutreten. In diesem Fall bleibt der Unternehmer zur Gegenleistung nach Maßgabe von § 326 Abs. 3 BGB verpflichtet. Die Genossenschaft wird den Unternehmer über den Eintritt der o. g. Ereignisse und die Nichtverfügbarkeit unverzüglich unterrichten und im Falle des Rücktritts die Gegenleistungen des Unternehmers unverzüglich erstatten.
3.5 Transportkostenerhöhungen und Tarifänderungen können von der Genossenschaft dem Kaufpreis zugeschlagen werden, wenn die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.
3.6 Der Versand – auch innerhalb desselben Versandortes – erfolgt auf Kosten des Käufers, es sei denn, die Ware wird mit Fahrzeugen der Genossenschaft befördert. Bei Versand an einen Unternehmer trägt dieser die Gefahr; dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung. Die Genossenschaft wählt die Versendungsart, sofern der Käufer keine besondere Anweisung erteilt hat. Transportversicherungen schließt die Genossenschaft auf Wunsch des Käufers in dem von ihm gewünschten Umfang auf seine Kosten ab.
3.7 Bei Selbstabholung informiert die Genossenschaft den Kunden zunächst per E-Mail oder telefonisch darüber, dass die von ihm bestellte Ware zur Abholung bereitsteht. Nach Erhalt dieser Information kann der Kunde die Ware nach Absprache mit der Genossenschaft an deren Sitz abholen. In diesem Fall werden keine Versandkosten berechnet.
3.8 Alle Lieferungen erfolgen an die vom Käufer angegebene Adresse. Fehlt die Adressenangabe, dann gilt der Kaufvertrag durch die Lieferung an die Hauptniederlassung des Käufers als erfüllt.
3.9 Der Gefahrenübergang geht mit Absendung des Liefergegenstandes durch die Genossenschaft oder mit Abholung durch den Kunden oder dessen Beauftragte auf den Kunden über.
4. Verpackung
Bei Lieferung von Flaschenwein wird die Ware in handelsüblicher Weise verpackt. Leihverpackungen sind vom Käufer zu entleeren und unverzüglich in einwandfreiem Zustand zurückzugeben - vom Unternehmer frachtfrei. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden.
5. Mängelrügen
5.1 Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten, können vom Kunden nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden.
5.2 Die Genossenschaft haftet für Mängelansprüche gegenüber Kunden außer in den Fällen des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB ein Jahr.
5.3 Der Kunde muss die Ware sofort nach Eingang hinsichtlich Menge, Qualität, Beschaffenheit prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung zu vermerken. Im Übrigen gilt im Verhältnis zu Unternehmern § 377 HGB.
6. Kontrolle der Abrechnung
Von der Genossenschaft erstellte Abrechnungen sind vom Kunden unverzüglich auf ihre Richtigkeit, insbesondere im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz, zu überprüfen. Beanstandungen oder der Ausweis eines unrichtigen Umsatzsteuersatzes sind der Genossenschaft binnen 14 Tage ab Zugang der Abrechnung schriftlich mitzuteilen. Sollte die Genossenschaft binnen der 14tägigen Frist keine Mitteilung des Kunden erhalten, ist der von der Genossenschaft ausgewiesene Umsatzsteuersatz maßgeblich. Bei Verletzung der Mitteilungspflicht ist der Kunde der Genossenschaft nach den gesetzlichen Vorschriften zum Schadenersatz verpflichtet.
7. Zahlung
7.1 Für die Zahlung gelten die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Genossenschaft.
7.2 Zahlungen durch Wechsel sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gelten auch dann nur erfüllungshalber. Diskontspesen und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers, sie sind sofort fällig.
7.3 Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei der Genossenschaft, sondern erst seine vorbehaltlose Gutschrift als Erfüllung.
7.4 Der Käufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der Genossenschaft nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Käufer kann ein Zurückhaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, nicht ausüben.
8. Leistungsstörungen
8.1 Der Kaufpreis wird ohne Mahnung sofort fällig. Eine Leistungsstörung tritt ein wenn der Käufer die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Käufer bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Betrag mindestens 10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht. Die Genossenschaft kann im Falle der endgültigen Verweigerung des Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.
8.2 Wird der fällige Kaufpreis nach Mahnung nicht sofort bezahlt, so hat der Verbraucher Verzugszinsen von 5%-Punkten, der Unternehmer Verzugszinsen von 9%-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu zahlen. Die Genossenschaft kann Vorauszahlungen, Teilvorauszahlungen oder Übergabe gegen Barzahlung verlangen.
8.3 Bei Abnahmeverzug des Käufers kann die Genossenschaft die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers bei sich oder einem Dritten lagern oder in einer ihr geeignet erscheinenden Weise auf Rechnung des Käufers verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf.
8.4 Die Genossenschaft kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen oder von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Käufers oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der Genossenschaft. Gegenüber dem Unternehmer gilt dies auch für alle Forderungen, die die Genossenschaft aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer gegen diesen hat oder künftig erwirbt. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug ist, nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
9.2 Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird stets für die Genossenschaft vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, der Genossenschaft nicht gehörenden Gegenstände verarbeitet, so erwirbt die Genossenschaft das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
9.3 Der Käufer hat die der Genossenschaft gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die Genossenschaft ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Käufers zu leisten.
9.4 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Ware - auch der durch Verschnitt, Vermischung, Ver- oder Bearbeitung hergestellten Ware - nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt.
9.5 Bei Zahlung des Kaufpreises im Scheck-/Wechselverfahren erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit Einlösung des Wechsels durch den Käufer.
10. Haftung
10.1 Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
10.2 Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen
• der Arglist, des Vorsatzes und der Groben Fahrlässigkeit
• bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
• bei Übernahme einer Garantie, z. B. für das Vorhandensein einer Eigenschaft
• bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder
• der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.3 Schadenersatzansprüche wegen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
10.4 Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Genossenschaft.
10.5 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
11. Erfüllungsort, anwendbares Recht
11.1 Die Geschäftsräume der Genossenschaft sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Käufer Kaufmann ist, oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik befindet.
11.2 Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer, der Unternehmer ist und der Genossenschaft, und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.
12. Gerichtsstand
Ist der Kunde Kaufmann oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so kann die Genossenschaft am Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden. Beauftragt die Genossenschaft mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche die genossenschaftliche Treuhand- oder Inkassostelle, so kann diese unter den vorgenannten Voraussetzungen auch an ihrem allgemeinen Gerichtsstand klagen. Die Genossenschaft oder die Inkassostelle können Klagen nach ihrer Wahl beim Amtsgericht erheben, auch wenn wegen der Höhe des Streitwertes das Landgericht zuständig wäre.
13. Rücksendekosten im Fernabsatzgeschäft mit Verbrauchern
Der Verbraucher hat im Falle der Ausübung seines Widerrufsrechts die regelmäßigen Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen.
14. Wertersatzpflicht im Fernabsatzgeschäft mit Verbrauchern
Der Verbraucher hat im Falle der Ausübung seines Widerrufsrechts Wertersatz für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen nur zu leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist.
15. Online-Streitbeilegung
Die EU-Kommission hat unter dem folgenden Link eine Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereitgestellt: http://ec.europa.eu/consumers/odr/